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Wissen konkret

  • Schon gewusst? Nach aktuellem Recht (Stand 02.2020) kann ein Bescheid (z.B. des Jobcenters) nur noch ein Jahr rückwirkend angegriffen werden. Früher galt die Verjährungsfrist für vier Jahre. Dies regelt § 44 SGB 10.


  • Schon gewusst? Bei Rückzahlungsforderungen der Arbeitsämter, bzw. Jobcenter empfiehlt sich in der Regel eine individuelle Ratenvereinbarung um die monatlichen Belastungen im Rahmen zu halten. Aus Mehrleistungen der Behörden, die Ihnen nicht bekannt waren und an deren Entstehen Sie keine Schuld tragen, können keine Rückforderungen entstehen. Allerdings liegt die Nachweispflicht hierbei bei Ihnen.

  • Schon gewusst? Nach § 12 SGB IX ist der Kostenträger dazu verpflichtet im Rehabilitationsverfahren (Krankenversicherungen, Arbeitsagenturen, Unfallsversicherungen, Rentenversicherungen, Sozialhilfeträger, Jugendhilfen, Alterssicherungen der Landwirte und Träger der Kriegsopferentschädigungen) einen Bedarf frühzeitig zu erkennen und auf eine Antragsstellung hinzuwirken. Ebenfalls besteht eine Informationspflicht des Kostenträgers.


  • Schon gewusst? Nach § 14 SGB IX stellt der Rehabilitationsträger innerhalb von zwei Wochen nach Antragseingang fest, ob er zuständig ist. Stellt er fest, dass er nicht zuständig ist, muss er den Antrag unverzüglich an den zuständigen Rehaträger weiterleiten. Dann darf dieser nur noch einmal, mit Einverständnis eines dritten Trägers weitergeleitet werden. Das Einholen eines Gutachtens verlängert die Frist um zwei Wochen. Ist ein Gutachten nicht erforderlich, entscheidet der Träger innerhalb drei Wochen über die beantragte Leistung. Zwischen Antragsstellung und Leistungseintritt dürfen somit im besten Fall drei Wochen und im schlechtesten Fall ca. sieben Wochen vergehen. In allen anderen sozialen Verwaltungsverfahren kann innerhalb von sechs Monaten nach Antragsstellung eine kostenfreie Untätigkeitsklage eingereicht werden. Bei Widerspruchsverfahren nach drei Monaten.